Zudem wird die Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft mit dem Ausgleich der Rentenanwartschaften einhergehen, wenn Sie mindestens drei Jahre verheiratet sind und nichts Anderweitiges notariell oder gerichtlich vereinbart wird – dem sogenannten Versorgungsausgleich. Ausgeglichen werden u.a. Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei berufsständischen Versorgungswerken, Anrechte auf Pensionen, betriebliche und private Altersversorgungen. Ist zum Beispiel ein Ehegatte Beamter kann im Rahmen einer notariellen oder gerichtlichen Vereinbarung geregelt werden, dass der Beamte seine Ansprüche ganz oder teilweise behält und der andere Ehegatte seine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für den gesetzlich versicherten Ehegatten erwächst kein Nachteil, für den Beamten ist das Behalten von Pensionsansprüchen wirtschaftlich von Vorteil.
Wie eingangs erwähnt, birgt allein der Versorgungsausgleich Fallstricke und – wie aufgezeigt – Gestaltungsspielräume. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung sind in diesem Fall gut investiert. Frau Rechtsanwältin Ariane Scholz steht Ihnen auch in Sachen Versorgungsausgleich gern zur Verfügung.