Im Trennungsjahr können Sie und Ihr/e Partner/in sich letztmalig gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen, was meist erhebliche finanzielle Vorteile bietet, wenn Ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind (Splittingvorteil). Die eheliche Solidarität gebietet es, die in der Saldierung günstigste Veranlagung für die Ehegatten zu wählen. Steuernachteile des einen Partners hat der andere Partner gegebenenfalls auszugleichen. Je nach bestehenden Lohnsteuerklassen ist zu prüfen, ob ein Wechsel schon im Jahr der Trennung angezeigt ist.
Bei einer gemeinsamen Veranlagung erfolgt die Anrechnung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer durch das Finanzamt für jeden Ehegatten unabhängig von der Höhe des Einkommens je zur Hälfte und zwar bis das Finanzamt Kenntnis von der Trennung erhält. Informieren Sie das Finanzamt daher zeitnah von der Trennung. Bei Steuervorauszahlungen sollte zudem angegeben werden, auf wessen Steuerschuld gezahlt wird. Im Zusammenhang mit der Steuererklärung kann beantragt werden, dass die Steuerschuld für jeden Ehegatten nach dessen Einkommen ausgewiesen wird.