Sorgerecht, Umgang/Wechselmodell, Kindesunterhalt

Haben Sie und Ihr/e Partner/in gemeinsame Kinder? Wenn ja, sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, sich zwar nicht seiner Rechte völlig zu begeben, aber auch die Fronten nicht bis auf das Äußerste zu verhärten. Eltern bleiben Sie Ihr Leben lang und auf diese Weise mit Ihrem Ehegatten ein Leben lang verbunden!

Sind Sie verheiratet, sind Sie gemeinsam mit Ihrem/ Ihrer Partner/in sorgeberechtigt. In der Regel verbleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht.

Das Sorgerecht umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ein Elternteil ist daher nicht berechtigt, ohne Zustimmung des anderen mit dem/den gemeinsamen Kind/ern aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Liegt eine Zustimmung nicht vor, wenden Sie sich wegen der möglichen gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung an Frau Rechtsanwältin Ariane Scholz. 

Leben Sie bereits räumlich getrennt, so entscheidet der betreuende Elternteil über alle Alltagsangelegenheiten des Kindes/ der Kinder. Hierzu gehört, wer das Kind von der Kindertagesstätte abholen darf, einfache medizinische Behandlungen, „Entschuldigungen“ bei Schulabwesenheit, mit welchen Freunden sich das Kind trifft usw. Einvernehmen mit dem nichtbetreuenden Elternteil ist herzustellen, bei Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind wie risikobehaftete, geplante medizinische Eingriffe, die Entscheidung über eine weiterführende Schule, aber auch die Eröffnung eines Bankkontos für das Kind oder die Erlaubnis für ein riskantes Hobby.

Entscheiden Sie und Ihr/e Partner/in sich dafür, Ihr/e Kind/er im Wechselmodell – also in (nahezu) gleichen zeitlichen Anteilen – zu betreuen oder erwägen Sie oder Ihr Partner das Wechselmodell, beraten wir Sie gern zu den damit einhergehenden Besonderheiten u.a. beim Unterhalt, dem Sorgerecht und den sozial- wie steuerrechtlichen Folgen. Immer mehr Eltern entscheiden sich für das Wechselmodell, die gesetzlichen Vorschriften sind jedoch ausschließlich für das bisher vorherrschende Residenzmodell (einer betreut, der andere hat Umgang) ausgerichtet. 

Ist der Umgang streitig, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ariane Scholz beratend und vertretend zur Seite. Lassen Sie keine Zeit verstreichen. Insbesondere bei jüngeren Kindern kann schnell eine Entfremdung eintreten. Generell gilt, Zustände nicht zu manifestieren.

Im Übrigen haben auch Geschwister oder Großeltern Anspruch auf Umgang, wenn es dem Kindeswohl entspricht. 

Sind Sie der Auffassung, das Umgangsrecht muss aus Gründen des Kindeswohls ausgeschlossen und/oder die gemeinsame Sorge aufgehoben werden, kommen Sie bitte kurzfristig auf Frau Rechtsanwältin Ariane Scholz zu.

Der Elternteil, bei dem sich das/die Kind/er aufhalten, erfüllt seine Unterhaltspflicht zumeist durch die Betreuung des/der Kind/er. Der nicht betreuende Elternteil hat grundsätzlich Barunterhalt für das/die Kind/er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zahlen. Verfügt der betreuende Elternteil über ein höheres Einkommen als der nicht betreuende Elternteil, kann auch der betreuende Elternteil (anteilig) zu Barunterhalt für das/die Kind/er verpflichtet sein. Die Höhe des Unterhaltes orientiert sich an den Unterhaltsleitlinien mit der Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichtes Dresden (Stand 1. Januar 2020). Diese sind online abrufbar. Beachten Sie auch beim Kindesunterhalt, dass erst die nachweisliche Aufforderung zur Auskunft über das Einkommen oder die Zahlungsaufforderung einen Anspruch (ab dem 1. des Monats vor Zugang) auslöst. 

Für die Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils und die konkrete Berechnung des Unterhaltsanspruches unter Beachtung aller Einkommensquellen (z.B. Wohnwert beim Wohnen im eigenen Haus) und einkommensmindernden Positionen oder auch die Abwehr von Unterhaltsansprüchen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ariane Scholz zur Verfügung.

 


 
 
 
 
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