Ehegattenunterhalt

Ab der Trennung kann ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt bestehen, wenn der andere Ehegatte über ein höheres Einkommen verfügt. Kennen Sie das Einkommen Ihrer Partnerin/ Ihres Partners nicht, haben Sie ein Anspruch auf Auskunft. Soweit keine ehevertragliche Vereinbarung über die Höhe des Trennungsunterhaltes besteht, sollte der Trennungsunterhalt unverzüglich per Einschreiben geltend gemacht werden. Erst mit Aufforderung zur Auskunft über das Einkommen oder Zahlungsaufforderung an Ihre/n Partner/in kann der Unterhalt verlangt werden.

Ein Trennungsunterhaltsanspruch kann sich zum Beispiel auch dann ergeben, wenn ein Elternteil Barunterhalt für das gemeinsame Kind leistet.

Zur Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzungen des Anspruches auf Trennungsunterhalt und möglichem nachehelichen Unterhalt steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ariane Scholz gern zur Verfügung.


 
 
 
 
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