Die Kosten eines Scheidungsverfahrens

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens und der vorbereitenden anwaltlichen Tätigkeiten sind im Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Der sogenannte Verfahrens- bzw. Gegenstandswert, aus dem sich die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren berechnen, ergibt sich zuvorderst aus dem Dreifachen des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten – gegebenenfalls abzüglich 250,00 EUR pro Kind. Erhöhend wirkt sich der zumeist von Amtswegen durchgeführte Versorgungsausgleich aus (je Anrecht der Ehegatten 10 % vom unbereinigten dreifachen Einkommen) und größeres Vermögen der Ehegatten aus. Und entscheidend ist, ob weitere Gegenstände wie Umgang, Unterhalt, Zugewinn usw. mit anwaltlicher Hilfe oder gar gerichtlich geregelt werden müssen. Bei einverständlichen Scheidungen kann das Gericht einen Abschlag auf den Verfahrenswert vornehmen, was zu einer Reduzierung der Kosten führt.

Da nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss, ist eine Kostenminimierung auch möglich, wenn der andere Ehegatte auf einen eigenen Anwalt verzichtet und sich die Ehegatten gar in die Anwaltsgebühren teilen. Der Verzicht auf einen eigenen Anwalt will jedoch wohl überlegt sein, da allein der dann von Amtswegen durchzuführende Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich der Rentenanwartschaften der Ehegatten, Fallstricke birgt, die zu Nachteilen bei der eigenen Altersversorgung für können.

Die Gerichtskosten sind von den Ehegatten regelmäßig hälftig zu tragen.

Selbstverständlich werden wir auch prüfen, ob Sie Anspruch auf Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe haben.

Gern informieren wir Sie vorab über die voraussichtlichen Kosten Ihrer Beratung und Vertretung. Setzen Sie sich hierzu mit Frau Rechtsanwältin Ariane Scholz in Verbindung.

 

 
 
 
 
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